  | Art. 68 des Grundgesetzes gibt dem Bundeskanzler die Möglichkeit, an den Bundestag den Antrag zu richten, ihm das Vertrauen auszusprechen. Findet er nicht die Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Die Auflösungsbefugnis erlischt, wenn der Bundestag im Gegenzug einen anderen Kanzler wählt (Konstruktives Mißtrauensvotum).
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  | Mit der Vertrauensfrage verfügt der Bundeskanzler über ein Mittel zur Stabilisierung seiner Position durch Disziplinierung der ihn tragenden Parlamentsmehrheit und zur Initiierung von Neuwahlen, wobei dafür allerdings eine „echte“ Regierungskrise Voraussetzung ist.
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  | In der Geschichte der Bundesrepublik wurde bislang fünfmal die Vertrauensfrage gestellt, wobei in drei Fällen dem Bundeskanzler das Vertrauen versagt und der Bundestag daraufhin aufgelöst wurde:
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  | 22. September 1972: Willy Brandt (SPD): Auflösung des Bundestages
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  | 5. Februar 1982: Helmut Schmidt (SPD): Vertrauen bestätigt
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  | 17. Dezember 1982: Helmut Kohl (CDU): Auflösung des Bundestages
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  | 16. November 2001: Gerhard Schröder (SPD): Vertrauen bestätigt
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  | 1. Juli 2005: Gerhard Schröder (SPD): Auflösung des Bundestages |