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Vertragspartner
  | Deutsches Reich
|   | Sowjetrussland |
Ziel
  | Überwindung der außenpolitischen Isolation beider Staaten
|   | Stärkung der deutschen Verhandlungsposition gegenüber den Westmächten |
Vertragsgegenstand
  | Verzicht auf gegenseitige Erstattung der militärischen und zivilen Kriegsschäden aus dem Ersten Weltkrieg
|   | Normalisierung der diplomatischen Beziehungen und Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen |
Bedeutung
  | Befürchtung der Westmächte, dass mit dem Vertrag eine Erschütterung der Versailler Nachkriegsordnung und ein gegen sie und Polen gerichtetes deutsch-sowjetisches Bündnis („Geist von Rapallo“) geweckt wird |
Nachfolger Erneuerung 1926 durch den Berliner Vertrag
Siehe auch
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