NATO-Doppelbeschluss

NATO-Doppelbeschluss
Vertragsabschluss
12. Dezember 1979 in Brüssel
 

Vertragspartner
NATO-Mitglieder

Ziel
Angebot der beidseitigen Begrenzung von Mittelstreckenraketen an den Warschauer Pakt, verbunden mit Drohung bei Nichteinigung, ebenfalls aufzurüsten

Vertragsgegenstand
Beschluss des NATO-Rates am 12. Dezember 1979 über die Modernisierung und Erweiterung der nuklearen Mittelstreckenwaffen in Westeuropa

Bedeutung
Einsatz der Nachrüstung, wenn bis Ende 1983 Verhandlungen mit der Sowjetunion über den beiderseitigen kontrollierten Abbau der strategischen Waffen ergebnislos blieben
Doppelbeschluss schließt "Abschreckungslücke", die durch die als Vorrüstung begriffene Stationierung sowjetischer SS-20-Raketen entstanden war
Befürchtung eines erneuten Wettrüstens provozierte heftige Proteste der Friedensbewegung in Europa
Nach Auslaufen des Ultimatums erst Stationierung von Marschflugkörpern (Cruise Missiles) und Pershing-2-Rakten in Westeuropa
Abbruch der laufenden Abrüstungsgespräche seitens der Sowjetunion
1985 Wiederaufnahme von Verhandlungen, die 1987 zum INF-Vertrag führten

Siehe auch
Friedensbewegung
INF-Vertrag
NATO
UdSSR
Warschauer Pakt