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Vertragspartner NATO-Mitglieder
Ziel Angebot der beidseitigen Begrenzung von Mittelstreckenraketen an den Warschauer Pakt, verbunden mit Drohung bei Nichteinigung, ebenfalls aufzurüsten
Vertragsgegenstand Beschluss des NATO-Rates am 12. Dezember 1979 über die Modernisierung und Erweiterung der nuklearen Mittelstreckenwaffen in Westeuropa
Bedeutung
  | Einsatz der Nachrüstung, wenn bis Ende 1983 Verhandlungen mit der Sowjetunion über den beiderseitigen kontrollierten Abbau der strategischen Waffen ergebnislos blieben
|   | Doppelbeschluss schließt "Abschreckungslücke", die durch die als Vorrüstung begriffene Stationierung sowjetischer SS-20-Raketen entstanden war
|   | Befürchtung eines erneuten Wettrüstens provozierte heftige Proteste der Friedensbewegung in Europa
|   | Nach Auslaufen des Ultimatums erst Stationierung von Marschflugkörpern (Cruise Missiles) und Pershing-2-Rakten in Westeuropa
|   | Abbruch der laufenden Abrüstungsgespräche seitens der Sowjetunion
|   | 1985 Wiederaufnahme von Verhandlungen, die 1987 zum INF-Vertrag führten
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Siehe auch
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