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  | Artikel 67 des Grundgesetzes gibt dem Bundestag die Möglichkeit, dem Bundeskanzler das Mißtrauen auszusprechen, indem er mit der Mehrheit der Abgeordneten einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den bisherigen Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten zum neuen Bundeskanzler ernennen.
|   | Das konstruktive Mißtrauensvotum unterscheidet sich vom (im Grundgesetz nicht vorgesehenen) destruktiven Misstrauensvotum darin, dass im Moment des Vertrauensentzugs zugleich neues Vertrauen an einen Nachfolger ausgesprochen werden muss.
|   | In der Geschichte der Bundesrepublik gab es bislang zwei konstruktive Mißtrauensvota:
|   | 25. April 1972: Rainer Barzel (CDU) gegen Bundeskanzler Willy Brandt (SPD): Mißtrauensvotum scheitert
|   | 1. Oktober 1982: Helmut Kohl (CDU) gegen Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD): Mißtrauensvotum ist erfolgreich |
Siehe auch
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