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Hintergrund
November 1950

Europäische Konvention der Menschenrechte

Zwölf Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnen am 4. November 1950 die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“. Ihre Absicht ist es, den in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der UNO von 1948 gewährleisteten Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen und die Einheit der europäischen Staaten durch eine gemeinsame Rechtsgrundlage zu fördern.

© Bidermann
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Cour européenne des droits de l'homme)

In diesem Sinne enthält die Konvention nicht nur einen Katalog der Rechte und Freiheiten des Individuums, sondern etabliert auch Mittel zu ihrer Einhaltung. Als wichtigstes Instrument wird 1959 der „Europäische Gerichtshof für Menschenrechte“ eingerichtet, der nicht nur von Staaten, sondern auch von Einzelpersonen angerufen werden kann. Bis zum Jahr 2004 werden 46 Staaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben.




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