Satzung der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
(rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts)
in der neu verabschiedeten Fassung vom 4. Oktober 2007
§ 1
Leitung der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium
2. der Vorstand
Ihnen obliegt die Leitung der Stiftung.
§ 2
Kuratorium
(1) Das Kuratorium entscheidet über
- alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,
- die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie die Bestimmung des
Vorsitzenden des Vorstandes,
- die Berufung der Mitglieder des Internationalen Beirates,
- die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit,
- die Vorschriften zur Benutzung von Stiftungseinrichtungen,
- die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes,
- die Entlastung des Vorstandes.
(2) Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Vorsitzende des Kuratoriums (im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter) beruft die Kuratoriumssitzungen ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums die Einberufung schriftlich verlangen.
(3) Zur Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist die Anwesenheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder erforderlich, gegebenenfalls einschließlich der Stellvertreter von verhinderten ordentlichen Mitgliedern. Neben dem ordentlichen Mitglied kann dessen Vertreter beratend an der Kuratoriumssitzung teilnehmen.
(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes und Vertreter des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes beschließen kann.
§ 3
Vorstand
(1) Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied des Vorstandes bleibt bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt. Wiederberufung ist möglich. Der Vorsitzende des Kuratoriums hat den Vorschlag des BKM und der Friedrich-Ebert-Stiftung (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) rechtzeitig einzuholen.
(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 7 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes führt der Vorstand die Geschäfte der Stiftung. Bei ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Vorsitzende des Vorstandes - im Verhinderungsfall sein Vertreter - zur Alleinvertretung berechtigt. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für die laufenden Angelegenheiten bedient sich der ehrenamtlich tätige Vorstand eines an seine Weisungen gebundenen und ihm verantwortlichen hauptamtlichen Geschäftsführers.
Vorbehalten bleiben dem Vorstand insbesondere Entscheidungen über:
- außergewöhnliche, über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehende
Maßnahmen,
- Abschluß von Verträgen, die der Stiftung Verpflichtungen über die Dauer des
laufenden Haushaltsjahres auferlegen,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der
Stiftung, wobei Einstellung und Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13
TvöD und höher im Einvernehmen mit dem Kuratorium zu erfolgen haben.
(4) Die Vertretung des Vorsitzenden des Vorstandes übernimmt das lebensälteste der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende kann für den Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Mitglied des Vorstandes es schriftlich verlangt.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu zeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie dem BKM zur Kenntnis zu geben.
§ 4
Internationaler Beirat
(1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vorstandes bei der Erfüllung der Stiftungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen und Diskussionsforen der Stiftung, kann ein Internationaler Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 sachverständigen Mitgliedern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.
(4) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 5
Mitglieder, Verschwiegenheitspflicht, Auslagenerstattung
(1) Eine Person kann nur einem der genannten Gremien (Kuratorium, Vorstand, Internationaler Beirat) angehören. Beschäftigte der Stiftung können diesen Gremien nicht angehören.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sowie die Bediensteten der Stiftung sind verpflichtet, über geheimzuhaltende Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Stiftung erstattet den ehrenamtlich tätig werdenden Mitgliedern des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats die notwendigen Auslagen entsprechend den Vorschriften des Bundes für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.
§ 6
Prüfung der Rechnung
Die Rechnung der Stiftung wird, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung, vom Bundesverwaltungsamt geprüft.
§ 7
Dienstherrenfähigkeit
Der Stiftung wird aufgrund § 11 Absatz 3 des Errichtungsgesetzes das Recht verliehen, Beamte zu haben.
§ 8
Kosten
(1) Für die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung können - außer bei amtlicher Nutzung - Kosten berechnet werden.
(2) Die Kostentatbestände und die jeweiligen Kostensätze legt der Vorstand nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in einer Kostenordnung fest.
(3) Die Kostenordnung ist durch Aushang bekanntzugeben.
(4) Die Auswertung von Materialien der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung für wissenschaftliche und publizistische Veröffentlichungen jeder Art (Druck-, Bild-, Film- und Tonträgererzeugnisse) soll nur gestattet werden, wenn der Benutzer sich verpflichtet, ein Belegstück der Stiftung unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 9
Dienstsiegel
Die Ausgestaltung des Dienstsiegels wird vom Kuratorium beschlossen; der Beschluss bedarf der Zustimmung des BKM.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch den BKM in Kraft.
GMBl 1997, S. 302, zuletzt geändert am 8. Oktober 2001.